Aktueller Sachstand Digitalisierung des Asylverfahrens

Anfrage zur Sitzung des Rates am 30. November 2017: 

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die CDU-Fraktion bittet Sie darum, folgende Anfrage in die Tagesordnung der oben genannten Sitzung aufzunehmen und zu beantworten:

1.     Welche Planungen zum Einsatz von Fingerabdruck-Scans bestehen in der Fachverwaltung der Stadt Remscheid seit der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG: Siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017, Seite 2542, Artikel 4)?

2.     In welchen Leistungsbereichen der Verwaltung werden diese zukünftig eingesetzt?

3.     Das gesetzliche Merkmal „Zweifel an der Identität einer Person“ ist im Gesetz definiert. Wie beabsichtigt die Stadt Remscheid, die Mitarbeiter der entsprechenden Leistungsbereiche mit konkreten Arbeitsanweisungen zu versehen, um die Möglichkeit des Sozialleistungsmissbrauchs in Remscheid möglichst aussichtslos für Betrüger zu gestalten?

4.     Wie viele Sozialbetrugsfäll in welcher Gesamthöhe wurden seit Beginn 2016 bis Oktober 2017 in Remscheid aufgedeckt?

5.     Wann ist mit der technischen Ausstattung des Bundes zur Einführung eines Fingerabdruck-Scans zu rechnen?



Begründung:

Die CDU-Fraktion hat sich mehrfach zum Asylrecht in unserer Stadt bekannt. Für eine breite Akzeptanz in der Bevölkerung ist es aber umso wichtiger, nur den Menschen Schutz und Asyl zukommen zu lassen, denen dies rechtlich auch zukommt. Betrügereien schaden daher allen Schutz suchenden Menschen. Der Bundestag hat sich dieser Problematik angenommen und die Digitalisierung des Asylverfahrens weiter ausgebaut.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 wurde eine Änderung des § 11 des Asylbewerberleistungsgesetzes beschlossen. In § 11 Absatz 3a heißt es nun:

„Soweit nach einem Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister Zweifel an der Identität einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigter nach § 1 Absatz 1 Nr. 1,2,4,5 oder 7 beantragt oder bezieht, fortbestehen, erhebt die zuständige Behörde zur weiteren Überprüfung der Identität Fingerabdrücke der Person und nimmt eine Überprüfung der Identität mittels der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des Ausländerzentralregisters vor. Die Befugnis nach Satz 1 setzt keinen vorherigen Datenabgleich mit der Ausländerbehörde nach Absatz 3 voraus.“

Ebenso wurde § 18a Satz 2 des Ausländerzentralregisters sowie die entsprechende Durchführungsverordnung geändert. Demnach sollen die zuständigen Leistungsbehörden in die Lage versetzt werden, in Zweifelsfällen von den Leistungsberechtigten Fingerabdrücke nehmen zu können. Sinn und Zweck der Gesetzesänderung ist es, zukünftig Sozialmissbrauch im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes weitgehend auszuschließen. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Änderung wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber von Sozialleistungsmissbrauch ausgeht, da ansonsten keine gesetzliche Änderung notwendig wäre. Die CDU-Fraktion wäre daran interessiert zu wissen, welche Beträge in Remscheid durch die Verwaltung an Sozialmissbrauch ermittelt wurden.

Die genannten gesetzlichen Regelungen treten erst mit Bereitstellung der technischen Infrastruktur durch den Bund in Kraft. Wir bitten daher um einen Sachstand, um als Politik die Einführung der Digitalisierung des Asylverfahrens auch inhaltlich begleiten zu können. Daher bitten wir auch darum, die schriftliche Antwort der Verwaltung auch den Mitgliedern von ASGW, BUKO und des Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschusses zu Verfügung zu stellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. Jens Nettekoven                                                                  

CDU-Fraktionsvorsitzender

  

gez. Tanja Kreimendahl

Stv. CDU-Fraktionsvorsitzende

  

gez. Mathias Heidtmann

Stv. CDU-Fraktionsvorsitzender

 

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