Vergabe von Jugendhilfeleistungen der Schulsozialarbeit unzulässig?

Anfrage zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 06.04.2022:

Der Verwaltungsgerichtshof München hat die Anwendung des Vergabeverfahrens für Angebote der Schulsozialarbeit nach den §§13, §13a SGB VIII für unzulässig erklärt. In der Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, dass es sich bei diesen Leistungen nicht um einen „öffentlichen Auftrag“ handele und eine Vergabe zudem nicht mit den Grundsätzen des Jugendhilferechts vereinbar sei.

Anfrage

zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 06.04.2022:

 

Vergabe von Jugendhilfeleistungen der Schulsozialarbeit unzulässig?

 

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Mast-Weisz,

sehr geehrte Frau Ausschussvorsitzende Dr. Bluth,

 

die CDU-Fraktion bittet Sie darum, folgende Anfrage in die Tagesordnung der oben genannten Sitzung aufzunehmen und zu beantworten:

 

 

1.     Ist der Verwaltung das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München über die Anwendung des Vergabeverfahrens für Angebote der Schulsozialarbeit nach den §§13, §13aSGB VIII bekannt?

2.     Wenn ja: Welche Schlüsse zieht die Verwaltung für das vergangene Verfahren und für künftige Verfahren?

 

 

Begründung:

 

 

Der Verwaltungsgerichtshof München hat die Anwendung des Vergabeverfahrens für Angebote der Schulsozialarbeit nach den §§13, §13a SGB VIII für unzulässig erklärt. In der Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, dass es sich bei diesen Leistungen nicht um einen „öffentlichen Auftrag“ handele und eine Vergabe zudem nicht mit den Grundsätzen des Jugendhilferechts vereinbar sei.

Die Begründung des Urteils in voller Länge findet sich auf der Webseite der Bayerischen Staatskanzlei unter:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-40089?hl=true

 

Wir haben diese Information der Website der Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit Nordrhein-Westfalen e. V. entnommen: https://www.jugendsozialarbeit.info/jsa/lagkjsnrw/web.nsf/id/li_vergabeschsa0222.html.

Dort wird folgende Quelle genannt:
Quelle: Bayerische Staatskanzlei / Newsletter der Katholischen Jugendsozialarbeit Bayern 1/2022 vom 09.02.2022

 

Unserer Auffassung nach ist das von der Remscheider Verwaltung gewählte Verfahren somit rechtlich unwirksam. Eine Ausschreibung dürfte demnach – so unsere Einschätzung – nicht erfolgen, da sie rechtlich angreifbar wäre.

 

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung um Klärung des Sachverhalts.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

gez. Markus Kötter

CDU-Fraktionsvorsitzender

 

 

gez. Mathias Heidtmann

Sprecher der CDU-Fraktion im JHA

 

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