Anfrage zur Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Wohnen am03. Februar 2014

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die CDU-Fraktion bittet Sie darum, folgende Anfrage in die Tagesordnung der oben genannten Sitzung aufzunehmen und schriftlich zu beantworten:

1.     Prüft das Jobcenter Einkommensnachweise auf die Zahlung des ab dem 1. Januar geltenden gesetzlichen Mindestlohns von 8.50 Euro pro Stunde? Für welche Branchen gelten Übergangsregelungen und wie wird hier verfahren?

2.     Welche Maßnahmen werden seitens des Jobcenters eingeleitet, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird?

3.     Welche Schulungsmaßnahmen sind ergriffen worden, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters auf die neuen Herausforderungen vorzubereiten?

4.     Wurde ermittelt, ob aufgrund des Arbeitsmehraufwandes ein personeller Mehrbedarf notwendig wurde? Wie wurde dieser ggf. gedeckt (z. B. Arbeitszeiterhöhungen)?

 

Begründung:

In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2015 aufgrund des Mindestlohngesetzes erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde. Bis Ende 2017 gilt noch eine Übergangszeit, in der Branchenmindestlöhne den allgemeinen Mindestlohn noch unterschreiten dürfen.

Dieses Instrument sollte seitens des Jobcenters überprüft werden, da der Kommune höhere Kosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft  (KdU) entstehen, wenn ein zu geringes Einkommen  angerechnet wird.

  

Mit freundlichem Grüßen

  

 

Jens Nettekoven                                                                   Tanja Kreimendahl

CDU-Fraktionsvorsitzender                                                  Sprecherin im ASGW

 

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