Anfrage zur Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Wohnen und Pflege am 02.03.2022 sowie des Rates am 03.03.2022: Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Wie wird der Paragraph 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Remscheid umgesetzt?
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Kucharczyk,
die CDU-Fraktion bittet Sie darum, folgende Anfrage in die Tagesordnung der oben genannten Sitzungen aufzunehmen und zu beantworten:
1. Mit wie vielen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen rechnet
beziehungsweise kalkuliert der Verwaltungsvorstand?
2. Welcher Personalkörper wird benötigt, um diese kurzfristige Aufgabe zu
lösen?
3. Aus welchen Bereichen wird das Personal für geschätzte drei Monate
abgezogen?
4. Welche Themenbereiche / Aufgaben müssen nach der Priorisierung
durch die Stadtspitze damit entsprechend zurückstehen?
Begründung:
Durch Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 10. Dezember 2021 besteht nun gem. § 20a IfSG ab dem 15. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor COVID-19 für bestimmte Berufsgruppen. Die Impfpflicht gilt ab dem 15. März 2022. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Beschäftigten in medizinischen und Pflegeeinrichtungen geimpft sein und einen entsprechenden Nachweis gegenüber ihrem Arbeitgeber erbringen. Nur bei nachgewiesener medizinischer Kontraindikation gilt eine Ausnahme zu dieser Impfpflicht.
Fehlt ein Nachweis oder bestehen Zweifel an der Echtheit, hat die Leitung der Einrichtung / des Unternehmens das Gesundheitsamt zu informieren.
Ebenso ist das Gesundheitsamt zuständig, wenn gar keine Informationen übermittelt werden.
Der genaue Wortlaut des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 findet sich hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html
Mit freundlichen Grüßen
gez. Markus Kötter gez. Dietmar Volk
CDU-Fraktionsvorsitzender Sprecher der CDU-Fraktion im