Homeschooling-Zuschuss: 350 Euro für digitale Endgeräte im Distanzunterricht

Antrag zur Sitzung des Hauptausschusses und Ausschusses für nachhaltige Entwicklung, Digitalisierung und Finanzen am 25.03.2021:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Mast-Weisz,

die CDU-Fraktion bittet Sie darum, folgenden Antrag in die Tagesordnung der oben genannten Sitzung aufzunehmen und zur Abstimmung zu stellen:

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwieweit die Weisung des Bundessozialministeriums an die Jobcenter, einen Mehrbedarf für digitale Endgeräte anzuerkennen, die für den Distanzunterricht benötigt werden, in Remscheid umgesetzt wurde. Die Verwaltung legt dar, wie viele Anträge gestellt und wie viele bewilligt wurden. Des Weiteren erläutert die Verwaltung, wie sichergestellt wird, dass es nicht zu einem Doppelbezug von Tablets kommt (einige bedürftige Kinder haben ja bereits ein städtisches Gerät erhalten).




Begründung:

Damit Schülerinnen und Schüler, deren Familien auf Grundsicherung angewiesen sind, während der Corona-Pandemie nicht ins Hintertreffen geraten, sind digitale Endgeräte für den Distanzunterricht unablässig. Das Bundessozialministerium hat daher die Jobcenter angewiesen, einen Mehrbedarf für digitale Endgeräte anzuerkennen, die für diesen Distanzunterricht notwendig sind. Die Kostenübernahme kommt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Betracht.

Digitaler Unterricht darf nicht von der technischen Ausstattung der Eltern oder deren Geldbeutel scheitern. Die Kostenübernahme von digitalen Endgeräten ist eine praxistaugliche Lösung, um Fernunterricht schnell und einfach zu ermöglichen.

  

Die Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gilt

  • bei Anspruch auf Grundsicherung nach SGB II (ergänzende Ansprüche nach dem SGB II können auch Kinder von Geringverdienern haben)
  • falls für Distanzunterricht benötigte Geräte nicht gestellt werden, insbesondere von Schulen
  • im Regelfall für insgesamt bis zu 350 Euro pro Kind für Geräte wie Laptop, Tablet und Zubehör.

 

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) sind zur Beantragung des Zuschusses alle leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) berechtigt, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

gez. Markus Kötter

CDU-Fraktionsvorsitzender

 

 

gez. Alexander Schmidt

Stellvertretender CDU-Fraktionsvorsitzender und Sprecher im Ausschuss für Schule

 

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